Artikel 6
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080023
alte Dokumentnummer
N5199319263L
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