Artikel 6 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 6

1. Indem der Ständige Ausschuß seiner Verantwortung gemäß Artikel 3 nachkommt, kann er für alle EFTA-Staaten verbindliche Entscheidungen treffen und Empfehlungen an die EFTA-Staaten richten.

2. Entscheidungen und Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind einstimmig anzunehmen, soweit nicht im Anhang dieses Abkommens etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen und Empfehlungen gelten dann als einstimmig angenommen, wenn kein EFTA-Staat eine negative Simme (Anm.: richtig: Stimme) abgibt. Entscheidungen und Empfehlungen, die mit Mehrheit anzunehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der EFTA-Staaten.

3. Entscheidungen des Ständigen Ausschusses werden entsprechend den Bestimmungen des EWR-Abkommens veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080411

alte Dokumentnummer

N5199319706L

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