Artikel 6 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 6

Artikel 6

Die EFTA-Staaten und Polen überprüfen in Zweijahresabständen die Entwicklung ihres Handels mit Erzeugnissen, die in diesem Protokoll behandelt werden. Eine erste Überprüfung findet vor Ende 1993 statt. Im Lichte dieser Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet fassen die EFTA-Staaten und Polen Beschlüsse über mögliche Änderungen des Produktumfanges dieses Protokolls sowie über eine mögliche Weiterentwicklung der Regeln in bezug auf Preisausgleichssysteme.

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