Artikel 6 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 6

(1) Artikel 6.Die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 finden auch auf nicht physische Personen entsprechende Anwendung. Bei solchen Personen wird als Wohnsitz der Sitz oder in Ermangelung eines solchen der Ort der Leitung angenommen.

(2) Die Einbeziehung der Realitätenerträge, der Hypothekarzinsen und der im Abzugswege besteuerten Kapitalserträge in die Erwerbssteuer nicht physischer Personen (Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer) wird dadurch nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041502

alte Dokumentnummer

N3192538418J

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