Artikel 6 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 6

Artikel VI. Wenn nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein Nachlaßvermögen zum Teil in dem einen, zum Teil in dem anderen Staate den Abgaben von Todes wegen unterliegt, so ist für die Berechnung des Abgabensatzes nicht der Wert des Gesamtnachlasses, sondern nur der Wert des in jedem der beiden Staaten abgabepflichtigen Vermögens maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041522

alte Dokumentnummer

N3192538438J

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