Artikel 6
Artikel VI. Wenn nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein Nachlaßvermögen zum Teil in dem einen, zum Teil in dem anderen Staate den Abgaben von Todes wegen unterliegt, so ist für die Berechnung des Abgabensatzes nicht der Wert des Gesamtnachlasses, sondern nur der Wert des in jedem der beiden Staaten abgabepflichtigen Vermögens maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041522
alte Dokumentnummer
N3192538438J
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