Artikel 6 BFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2015

Artikel 6

Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;2.gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2014 Rücklagen gebildet wurden, wenn
  1. a) dies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
  2. b) unter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  1. b) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 11.01, 11.02 und 11.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsoffensive gemäß Ministerratsbeschluss vom 20. Jänner 2015 bis zu insgesamt 72 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. c) bei allen Budgetpositionen in der Untergliederung 11 in Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz, für Zahlungen der Fremdenpolizei im Zusammenhang mit der Erstbefragung von Asylwerbern, für Zahlungen im Zusammenhang mit Betreuungs- und Grundversorgungsleistungen für Asylwerber und für Fremde, inklusive Zahlungen für die Errichtung von Containerunterkünften und die Schaffung winterfester Quartiere, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung zusätzlicher Asylverfahren und für Förderzahlungen zur Unterstützung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, und für Zahlungen im Zusammenhang von Leistungen von Verwaltungshelfern sowie Transportleistungen betreffend die Bewältigung der außerordentlichen zusätzlichen Fürsorgemaßnahmen für Fremde sowie für den verstärkten Einsatz von Zivildienern, bei allen Zahlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen aufgrund der Flüchtlingskrise in Bezug auf die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu diesem Zweck bis zu insgesamt 230 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. d) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 11.04.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kontenregister bis zu 0,75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. e) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 14.02 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz bis zu insgesamt 11,8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  5. f) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.02 für Zahlungen von internationalen Beiträgen von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  6. g) bei der Budgetposition 12.02.03.7330.044 für Zahlungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Deutschkursen als Integrationsleistung bis zu 6 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  7. h) bei der Budgetposition 12.02.03.7302.012 bei gleichzeitiger Mittelbindung in gleicher Höhe bei der Budgetposition 44.01.04.7352.001 für Zahlungen in Höhe bis zu 5 Millionen Euro an die Bundesländer im Zusammenhang mit der Sprachförderung, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  8. i) bei der Budgetposition 21.01.03.7660.964 für Fördermaßnahmen des Vereines für Konsumenteninformation von bis zu 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  9. j) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 30.02.01, 30.02.02, 30.02.05, 30.02.06 und 30.02.10 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Lehrerpersonal bis zu insgesamt 350 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  10. k) bei der Budgetposition 32.01.01.7666.003 zur Deckung des Abganges 2015 des Salzburger Festspielfonds bis zu 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt des Bundes sichergestellt ist.