Artikel 6 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 6

Artikel 6. Eine Person, die von einem der vertragschließenden Teile dem andern ausgeliefert worden ist, darf dort wegen einer vor der Auslieferung begangenen anderen Tat als der, die die Auslieferung veranlaßt hat, weder verfolgt noch bestraft noch - außer dem im Artikel 10, Absatz 2, erwähnten Fall - an einen dritten Staat weitergeliefert werden, es sei denn, daß hiezu ausdrücklich gemäß Artikel 9 die Zustimmung erteilt wird oder daß der Ausgelieferte, nachdem er endgültig freigesprochen oder nach vollständiger Verbüßung der Strafe oder infolge eines Einstellungsbeschlusses oder einer Nachsicht der Strafe in Freiheit gesetzt worden ist, es unterlassen hat, das Land vor Ablauf einer Frist von dreißig Tagen zu verlassen, obwohl er daran in keiner Weise gehindert war, oder daß er dahin von neuem zurückkehrt.

Während der im vorigen Absatze erwähnten Frist von dreißig Tagen wird der Ausgelieferte in keiner Weise verhindert werden, das Land zu verlassen, es sei denn, daß er eine neue strafbare Handlung begangen hat.

Eine Person, die von einem der vertragschließenden Teile dem andern ausgeliefert worden ist, darf wegen der strafbaren Handlung, derentwegen ihre Auslieferung erfolgt ist, von keinem Gerichte verfolgt werden, das nur zeitweilig oder unter besonderen Umständen als Ausnahmsgericht die Befugnis zur Aburteilung solcher Fälle hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007411

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