Artikel 6 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

ARTIKEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 6

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Vollziehung

  1. 1. Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes sind betraut:
  1. a) hinsichtlich des § 7 Abs. 1 in bezug auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. b) hinsichtlich des § 15 und des § 16 Abs. 3 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  3. c) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berufen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
  4. d) hinsichtlich des § 19 Abs. 2 und des § 20, soweit die Bergbehörden berufen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  5. e) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  1. 2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. V dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 381 Abs. 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Art. V Z 5 dieses Bundesgesetzes.