Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Investoren kraft Gesetzes oder auf Grund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Ansprüche zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076065
alte Dokumentnummer
N5198910868L
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