Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 6

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen im Rahmen der in beiden Ländern bestehenden Gesetze und Vorschriften zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.

Fragen der Finanzierung werden durch Verhandlungen zwischen den Banken beider Länder geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072622

alte Dokumentnummer

N5198012864I

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