Artikel 6
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen im Rahmen der in beiden Ländern bestehenden Gesetze und Vorschriften zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.
Fragen der Finanzierung werden durch Verhandlungen zwischen den Banken beider Länder geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
10006653
Dokumentnummer
NOR12072622
alte Dokumentnummer
N5198012864I
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