ARTIKEL 6 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 6

Transfer

1. Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

  1. a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  2. b) der Erträge der Investition;
  3. c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  4. d) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
  5. e) der Rückzahlung von Darlehen;
  6. f) einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine Steuerhinterziehung erlauben.

3. Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgten, erbracht wurden.

4. Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

5. Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089182

alte Dokumentnummer

N5199748951L

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