Artikel 6 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 6

Aufteilung der Einnahmen

(1) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 1 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen aus der Quellensteuer und leitet 75% der Einnahmen an den anderen Vertragsstaat weiter.

(2) Der Vertragsstaat, der nach Artikel 5 Absatz 4 Quellensteuer erhebt, behält 25% der Einnahmen und leitet 75% der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in dem anderen Vertragsstaat niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an den anderen Vertragsstaat weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Vertragsstaats, in dem die Zahlstelle ansässig ist – in dem in Absatz 1 genannten Fall – beziehungsweise des Vertragsstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist – in dem in Absatz 2 genannten Fall.

(4) Die Vertragsstaaten treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068582

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