Artikel 68 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 68

(1) Artikel 68.Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142 verantwortlich.

(2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.

(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte

Amtsführung, Verantwortlichkeit, Nationalratsbeschluß, qualifizierte

Mehrheit, Bundesratsbeschluß, Zweidrittelmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001830

alte Dokumentnummer

N1192512180S

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