Artikel 67 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1929

Artikel 67

(1) Artikel 67.Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.

(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.

Schlagworte

Verwaltungsakt, Bundesverfassung, Vorschlagsrecht, Bundesgesetz,

Bundesverfassungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002163

alte Dokumentnummer

N1192912560S

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