Artikel 66
(1) Artikel 66.Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.
Schlagworte
Beamter, öffentlich Bediensteter, Regierungsmitglied,
völkerrechtlicher Vertrag, Ernennungsrecht, verfassungsunmittelbare
Verordnung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001828
alte Dokumentnummer
N1192512178S
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