Artikel 66 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 66

(1) Artikel 66.Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen.

(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die nicht unter die Bestimmung des Artikels 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen.

Schlagworte

Beamter, öffentlich Bediensteter, Regierungsmitglied,

völkerrechtlicher Vertrag, Ernennungsrecht, verfassungsunmittelbare

Verordnung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001828

alte Dokumentnummer

N1192512178S

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