Artikel 65
(1) Artikel 65.Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
- a) die Ernennung der Bundesangestellten, einschließlich der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von Amtstiteln an solche;
- b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
- c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
- d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der Eltern.
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
Schlagworte
Staatsoberhaupt, völkerrechtliche Vertretung, Botschafter, Militär,
völkerrechtlicher Vertrag, Kompetenz, Beamter, Soldat, Landesgesetz,
Titel, Strafmilderung, Urteil, Abolition, Strafverfahren, Gnadenakt,
Offizialdelikt, Legitimation, Bundesgesetz, Ernennungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001827
alte Dokumentnummer
N1192512177S
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