Artikel 64
(1) Artikel 64.Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über.
(2) Dieser hat im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Bundesversammlung zur Neuwahl des Bundespräsidenten einzuberufen.
Schlagworte
Amtsausübung, Einberufung, Befugnis, Kompetenz, Zuständigkeit,
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001826
alte Dokumentnummer
N1192512176S
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