Artikel 64 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 64

(1) Artikel 64.Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd erledigt ist, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über.

(2) Dieser hat im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Bundesversammlung zur Neuwahl des Bundespräsidenten einzuberufen.

Schlagworte

Amtsausübung, Einberufung, Befugnis, Kompetenz, Zuständigkeit,

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001826

alte Dokumentnummer

N1192512176S

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