Artikel 63 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 63

(1) Artikel 63.Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.

Schlagworte

Strafverfolgung, Verwaltungsbehörde, Gericht, Nationalratsbeschluß,

Einberufung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001825

alte Dokumentnummer

N1192512175S

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