Artikel 61 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 61

(1) Artikel 61.Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(2) Der Titel “Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.

Schlagworte

Amtsdauer, Parlament, Unvereinbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001823

alte Dokumentnummer

N1192512173S

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