Artikel 60 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 60

— Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes A. Verwaltung

1. Bundespräsident

(1) Artikel 60.Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 38 in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Sein Amt dauert vier Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das fünfunddreißigste Lebensjahr überschritten hat.

(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.

Schlagworte

Amtsdauer, passives Wahlrecht, Kaiserhaus, Monarchie, Adelsfamilie,

Wiederholungswahl, absolute Mehrheit

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001822

alte Dokumentnummer

N1192512172S

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