Artikel 5 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 5

Grenznahe temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete

(1) Bei Bedarf stimmen sich die zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahme-staats bei der Festlegung temporärer Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete im grenznahen Raum so ab, dass zusammenhängende temporäre Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebiete beidseits der gemeinsamen Staatsgrenze entstehen. Sie koordinieren ihre Maßnahmen zur Veröffentlichung und Durchsetzung solcher Gebiete. Die Maßgaben des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für die Festlegung von temporären Flugbeschränkungs- und Luftsperrgebieten bleiben unberührt.

(2) Für die Dauer des Bestehens von Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten nach Absatz 1 können beide Vertragsparteien im Luftraum dieser Gebiete alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 unter Einhaltung der Verfahren nach Artikel 4 ergreifen. Die zuständigen Stellen koordinieren die Maßnahmen.

Schlagworte

Flugbeschränkungsgebiet, Entsendestaat

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278681

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