Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Föderalministerium für Inneres der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002974

Dokumentnummer

NOR12035563

alte Dokumentnummer

N2199047732L

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