Artikel 5 Zollbegünstigungen – Ursprungszeugnisse (Spanien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1972

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten Spaniens können unmittelbar in Fragen verhandeln, die sich bei der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. Diese beiden Regierungsstellen werden nach Bedarf Beratungen zum Zweck des Erfahrungsaustausches in Angelegenheiten dieser Vereinbarung führen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10004123

Dokumentnummer

NOR12045615

alte Dokumentnummer

N3197224756S

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