Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10004393
Dokumentnummer
NOR12048007
alte Dokumentnummer
N3198313625L
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