Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache und unterzeichnet in Bagdad am 1. November 1982.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10004392
Dokumentnummer
NOR12047932
alte Dokumentnummer
N3198313509L
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