Artikel 5 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1983

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache und unterzeichnet in Bagdad am 1. November 1982.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004392

Dokumentnummer

NOR12047932

alte Dokumentnummer

N3198313509L

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