Artikel 5
Öffentliches Bewusstsein
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit, einschließlich Informationen über
- a) die nationalen jährlichen Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Fortschritte hinsichtlich der Einhaltung nationaler Emissionshöchstmengen oder anderer in Artikel 3 genannter Verpflichtungen;
- b) die Depositionen und Konzentrationen der entsprechenden Schadstoffe und, sofern anwendbar, ihr Bezug zu den in Artikel 2 erwähnten kritischen Eintragsraten und kritischen Konzentrationen;
- c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und
- d) die angewandten oder anzuwendenden Strategien und Maßnahmen, um die in diesem Protokoll behandelten und in Artikel 6 dargelegten Probleme der Luftverunreinigung zu vermindern.
(2) Des Weiteren kann jede Vertragspartei der Öffentlichkeit breit gestreute Informationen im Hinblick auf Emissionsverringerungen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über
- a) weniger umweltschädliche Kraftstoffe, erneuerbare Energien und Energieeffizienz, einschließlich ihrer Nutzung im Verkehr;
- b) flüchtige organische Verbindungen in Produkten, einschließlich ihrer Kennzeichnung;
- c) Möglichkeiten der Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten;
- d) gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verringerung der Ammoniakemissionen;
- e) Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, die mit den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen in Zusammenhang gebracht werden, und
- f) Schritte, die Einzelpersonen und die Industrie unternehmen können, um zur Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265071
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