Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten bestimmen ihre zentrale Behörde und Verbindungsstelle, die für den physischen Schutz von Kernmaterial sowie für die Koordinierung von Wiederbeschaffungs- und Gegenmaßnahmen bei unbefugter Verbringung, Verwendung oder Veränderung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zuständig ist, und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
(2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
- a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Schritte, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls internationale Organisationen zu unterrichten;
- b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls untereinander oder mit internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
- i) koordinieren ihre Maßnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;
- ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung;
- iii) sorgen für die Rückgabe gestohlenen oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommenen Kernmaterials.
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
(3) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander gegebenenfalls unmittelbar oder über internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
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