Artikel 5
1. Das Verbot der Nachtarbeit der Frauen kann von der Regierung nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.
2. Hievon ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von der Regierung in ihrem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272715
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