Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 5

1. Das Verbot der Nachtarbeit der Frauen kann von der Regierung nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.

2. Hievon ist dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von der Regierung in ihrem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272715

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