Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 5) über das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur gewerblichen Arbeit

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Artikel 5.

  1. 1. Bei Anwendung dieses Übereinkommens auf Japan sind folgende Abänderungen des Artikels 2 gestattet:
  1. a) Kinder über zwölf Jahre können zur Arbeit zugelassen werden, wenn sie den Volksschulunterricht beendet haben;
  2. b) für Kinder von zwölf bis vierzehn Jahren, die bereits beschäftigt werden, können Übergangsbestimmungen getroffen werden.
  1. 2. Die Bestimmung des bestehenden japanischen Gesetzes, welche Kinder unter zwölf Jahren zu gewissen leichten Arbeiten zuläßt, ist aufzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008097

Dokumentnummer

NOR40271719

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