Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Artikel 5. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

  1. 2. Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  2. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

10008101

Dokumentnummer

NOR40085689

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)