Artikel 5
— V. Berichterstattung
Sofern das Operating Committee nichts Gegenteiliges beschließt, hat die NBP die folgenden polnischen Finanzdaten per Telefax innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum, auf das sich die Daten beziehen, dem Operating Committee zuzustellen.
Die Höhe der Reserven an konvertiblen Devisen in Polens bevollmächtigten Devisenbanken per 2. Jänner 1990;
Devisenreserven (täglich);
Devisentransaktionen (Nettoverkäufe bzw. -einkäufe von Devisen) der NBP und der RVP (täglich);
Notierungen der offiziellen und Parallel-Devisenmarktkurse (täglich);
Repräsentative kurz- und langfristige Zinssätze (sofern verändert);
Schuldendienstzahlungen auf mittel- und langfristige Schulden in konvertibler Währung (sofern erfolgt); und Sonstige Daten, die gemäß dem Beistandsabkommen, welches den Betrieb des Fonds betrifft, dem IWF von der NBP und der RVP berichtet werden (sobald sie dem IWF berichtet werden).
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10004653
Dokumentnummer
NOR12050859
alte Dokumentnummer
N3199012024J
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