KAPITEL II
Organisation und Tätigkeit der Untersuchungskommission
Artikel 5
(1) Die Grenzschutzorgane, die einen Grenzzwischenfall oder einen durch Einwirkung vom anderen Hoheitsgebiet verursachten Schaden wahrnehmen, haben hievon so schnell wie möglich auf kürzestem Weg ihre vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen.
(2) Die Vertragschließenden Staaten werden vorsorgen, daß alle Spuren und Beweise, die sich auf den Vorfall beziehen, erhalten bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006485
alte Dokumentnummer
N1196512553P
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