Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. November 1977, in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10000637
Dokumentnummer
NOR12009248
alte Dokumentnummer
N1197852343L
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