Artikel 5 Soziale Sicherheit (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 5

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose oder andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf

  1. a) die Ausgleichszulage;
  2. b) jene Teile der österreichischen Pension, die beruhen
  3. i) auf Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland oder
  1. ii) auf im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

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