Artikel 5 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

Artikel 5

(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für

  1. a) die Staatsangehörigen der Vertragsparteien oder
  2. b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsparteien ableiten,
  1. die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten.

(2) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.

(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107496

alte Dokumentnummer

N6199330081J

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