1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023
Artikel 5
(1) Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen der Anspruch oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für
- a) die Staatsangehörigen der Vertragsparteien oder
- b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen der Vertragsparteien ableiten,
- die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten.
(2) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften von Quebec gilt Absatz 1 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008874
Dokumentnummer
NOR12107496
alte Dokumentnummer
N6199330081J
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