Artikel 5 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 5

Zahlung von Leistungen im Ausland

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.

2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.

3. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften der Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage und Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278306

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