Artikel 5
Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat zu.
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