Artikel 5 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 5

Artikel 5

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)