ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 5
Bearbeitung der Leistungsanträge
- 1. Die zuständigen Träger unterrichten einander unmittelbar über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, und zwar nach dem Verfahren welches zwischen beiden Verbindungsstellen einvernehmlich festzulegen ist.
- 2. Die zuständigen Träger teilen einander in der Folge auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.
- 3. Die zuständigen Träger der Vertragsstaaten, bei denen ein Antrag auf Leistungen eingebracht wurde, bestätigen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers und seiner Familienangehörigen. Die zu bestätigenden Angaben werden von den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
- 4. Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013184
Dokumentnummer
NOR40278297
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