Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE

BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Der zuständige Träger eines Vertragsstaates hat dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die aus der Anwendung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens entstandenen Kosten unverzüglich nach Erhalt einer Aufstellung der betreffenden Kosten zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008628

Dokumentnummer

NOR12102842

alte Dokumentnummer

N6198717870J

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