KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen. Abschnitt I. Donaukommission.
Artikel 5.
Es wird eine Donaukommission gebildet, im Folgenden als Kommission bezeichnet; sie setzt sich aus Vertretern der Donaustaaten zusammen, und zwar so, daß jeder dieser Staaten einen Vertreter entsendet.
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