Artikel 5. Schiffahrt auf der Donau

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.1960

KAPITEL II.

Organisatorische Bestimmungen. Abschnitt I. Donaukommission.

Artikel 5.

Es wird eine Donaukommission gebildet, im Folgenden als Kommission bezeichnet; sie setzt sich aus Vertretern der Donaustaaten zusammen, und zwar so, daß jeder dieser Staaten einen Vertreter entsendet.

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