Artikel 5
Artikel V.Das Ersuchsschreiben wird in der Staatssprache des ersuchenden Staates, seitens der Behörden des Königreiches Ungarn unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache abgefaßt.
(2) In dem Ersuchschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten, sowie im Falle der Zustellung die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041623
alte Dokumentnummer
N3193052505L
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