Artikel 5 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 5

Artikel V.Das Ersuchsschreiben wird in der Staatssprache des ersuchenden Staates, seitens der Behörden des Königreiches Ungarn unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache abgefaßt.

(2) In dem Ersuchschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten, sowie im Falle der Zustellung die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041623

alte Dokumentnummer

N3193052505L

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