Artikel 5 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischen staatlicher Organisationen

  1. 1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf die Verhandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Dementsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich solcher zwischenstaatlicher Organisationen gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche Organisationen.
  2. 2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten solcher zwischenstaatlicher Organisationen nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074447

alte Dokumentnummer

N5198615324L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)