Artikel 5
(1) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Der Zeitpunkt der Einführung und der Aufhebung der Aussetzung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Über die im Absatz 1 gefasste Einschränkung sind die Besucher auf den Informationstafeln zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085526
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