Artikel 5 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 5

(1) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Falle der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Der Zeitpunkt der Einführung und der Aufhebung der Aussetzung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Über die im Absatz 1 gefasste Einschränkung sind die Besucher auf den Informationstafeln zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085526

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