Artikel 5
Informationsübermittlung im automatisierten Verfahren
(1) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein übermitteln einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Ausschreibungen
- a) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Abgängigen bzw. Vermißten,
- b) zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen gemäß Absatz 5,
- c) zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung,
- d) zur verdeckten Registrierung,
- e) zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung gemäß Absatz 8.
Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Maßnahmen.
Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.
(2) Es werden ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.
(3) Datenkategorien sind Personendaten gemäß nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten.
In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt:
- a) Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen,
- b) besondere unveränderliche physische Merkmale,
- c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen,
- d) Geburtsort und -datum,
- e) Geschlecht,
- f) Staatsangehörigkeit,
- g) Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen,
- h) die personenbezogenen Hinweise “bewaffnet" und “gewalttätig",
- i) Ausschreibungsgrund,
- j) zu ergreifende Maßnahmen.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 1) erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. a und b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
- a) volljährige Abgängige bzw. Vermißte,
- b) minderjährige Abgängige bzw. Vermißte,
- c) Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder auf Grund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
Wird der Aufenthalt einer nach lit. a ausgeschriebenen Person im ersuchten Staat ermittelt, bedarf die Mitteilung an den ersuchenden Staat der Einwilligung des Betroffenen.
Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach lit. b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.
(6) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. c übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
- a) Zeugen,
- b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte vor Justizbehörden erscheinen
müssen,
- c) Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muß.
(7) Die Vertragsstaaten teilen einander auf Grund der nach Absatz 1 lit. d übermittelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit:
- a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
- b) Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,
- c) Reiseweg und Reiseziel,
- d) Begleitpersonen oder Insassen,
- e) Daten des benutzten Fahrzeugs,
- f) mitgeführte Sachen,
- g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, daß der verdeckte Charakter der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(8) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörden des ersuchenden Vertragsstaates übermittelt. Jedes Ersuchen eines Vertragsstaates um Ausschreibung zur Verhaftung zum Zwecke der Auslieferung ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens2) vom 13. Dezember 1957 gleichgestellt.
Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem ersuchten Vertragsstaat gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst schnellem Wege folgende für den zugrundeliegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit:
- a) die um die Festnahme ersuchende Behörde,
- b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen Urteils,
- c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung,
- d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
- e) soweit möglich die Folgen der Straftat.
Auf der Grundlage dieser Informationen kann der ersuchte Vertragsstaat in der Regel binnen 24 Stunden die Ausschreibung überprüfen. Er ist berechtigt, auf den Vollzug der begehrten Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet so lange zu verzichten. Wird als Ergebnis dieser Prüfung auf den Vollzug der begehrten Maßnahme endgültig verzichtet, so ist dies dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Ersucht ein Vertragsstaat wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, nimmt der ersuchte Vertragsstaat die Prüfung, wenn sie erforderlich ist, sofort vor und trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit die begehrte Maßnahme für den Fall, daß die Ausschreibung gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann. Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer ablehnenden Entscheidung des ersuchten Vertragsstaates ausnahmsweise nicht möglich, so ist die Ausschreibung von diesem, soweit nach nationalem Recht zulässig, als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die auf Grund der Ausschreibung begehrten Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts. Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, ist er nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
(9) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(10) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.
(11) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich, das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
Schlagworte
Geburtsdatum
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019085
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