Artikel 5 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 5

Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden Abkommens, werden die Vertragspartner die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organen und Organisationen beider Länder ermutigen, fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich, den Abschluß von Abkommen und Verträgen zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032747

alte Dokumentnummer

N2198215074A

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