Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 5
Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden Abkommens, werden die Vertragspartner die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organen und Organisationen beider Länder ermutigen, fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich, den Abschluß von Abkommen und Verträgen zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10002583
Dokumentnummer
NOR12032747
alte Dokumentnummer
N2198215074A
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