Artikel 5 GATT - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 5

Schlußbestimmungen

  1. 1. Annahme und Beitritt
  1. a) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
  2. b) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
  3. c) Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
  4. d) In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
  1. 2. Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.

  1. 3. Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen 5) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

  1. 4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
  1. a) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, daß spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
  2. b) Jede Vertragspartei unterrichtet das Komitee über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
  1. 5. Überprüfung

Das Komitee überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

  1. 6. Änderungen

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

  1. 7. Rücktritt

Jede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifikation beantragen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.

  1. 8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

  1. 9. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.

  1. 10. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.

  1. 11. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

_________________

5) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Regierung“ auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)