Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen
Artikel 5
Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen durch Stellen der Zentralregierung
5.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1 Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.
5.1.2 Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.
5.1.3 Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.
5.1.4 Die Prüfergebnisse werden dem Exporteur oder Importeur oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.
5.1.5 Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Importeure, die Exporteure oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.
5.1.6 Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.
5.2 Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung
Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen,
und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.
5.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.
5.4 Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
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