C. PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung
a) Prüfungsverfahren sind im allgemeinen auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges 1) einzuleiten; der Antrag muß sich sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung des Wirtschaftszweiges auf Beweismittel stützen. Die zuständigen Behörden können unter besonderen Umständen ein Prüfungsverfahren ohne Antrag einleiten, wenn sie sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung über Beweismittel verfügen.
b) Bei und nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens sollen die Beweismittel für das Dumping und für die Schädigung gleichzeitig geprüft werden. Auf jeden Fall sind die Beweismittel für das Dumping und für die Schädigung dann gleichzeitig zu prüfen, wenn entschieden werden soll, ob ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist; auch während des Prüfungsverfahrens sind diese Fragen spätestens von dem Zeitpunkt an, zu dem vorläufige Maßnahmen angewendet werden können, gleichzeitig zu prüfen, außer in den im Art. 10 lit. d genannten Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Exporteurs und des Importeurs stattgeben.
c) Ein Antrag ist abzuweisen und ein Prüfungsverfahren unverzüglich einzustellen, sobald die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Beweismittel für das Dumping oder die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Das Prüfungsverfahren soll umgehend eingestellt werden, wenn die Dumpingspanne, der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig sind.
d) Ein Antidumpingverfahren hindert die Zollabfertigung nicht.
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1) Wie in Art. 4 definiert.
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