Artikel 5
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amts antritt seines Nachfolgers im Amt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080322
alte Dokumentnummer
N5199319611L
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