Abs. 2 lit. a: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
- 1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:
- a) sie gewährleistet, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;
- b) sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;
- c) sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.
- 2. Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde
- a) in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Maßnahmen ergreifen;
- b) Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;
- c) mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;
- d) Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080022
alte Dokumentnummer
N5199319262L
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